Krankenkassen

Im Krankenversicherungsgesetz sind Medizinische Masseure nicht als Leistungserbringer aufgeführt (KVG Art. 36-40). Massage wird aber als Leistung vergütet, wenn sie durch einen Physiotherapeuten durchgeführt wird (KLV Art. 5).

Nach dem heutigen Stand der Dinge fällt die Massage - wenn sie durch einen Medizinischen Masseur ausgeführt wird - in den Bereich der Zusatzversicherungen. Entsprechend vielfältig sind die Prämienberechnungen und die Versicherungsdeckungen.

In der Praxis hat jede Krankenkasse ihre eigenen Verträge. Entweder bezahlt sie nichts, einen Fixbetrag oder einen Prozentanteil. Dies entweder an Masseure, die auf einer kasseneigenen Liste stehen oder wenn die Massage auf ärztliche Überweisung erfolgte oder...