Gesetzgeber
Zu unterscheiden sind verabschiedete Gesetze auf den Stufen Bund, Kanton und Gemeinden.
Bundesebene
Die einschneidendste Veränderung in der Ausbildung des med. Masseurs folgte zweifelsohne auf die Annahme der neuen Bundesverfassung am 18.12.1998 durch das schweizerische Stimmvolk.
Sie trat am 1.1.2000 in Kraft und stellte in Artikel 63 lapidar fest
"Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung".
Damit konnte die Reglementierung der Berufsbildung nicht beim SRK (siehe unten) bleiben, sondern wurde an eine Behörde, das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), überführt.
Ohne Erfahrung in der Reglementierung von Berufen des Gesundheitswesens orientierte sich das BBT an den Modellen der gewerblichen Berufe, wo Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, sogenannte Organisationen der Arbeitswelt (OdAs), untereinander Ausbildungsplätze, deren Finanzierung und die Zulassungsbedingungen und Inhalte der Berufsbildung abstimmten.
Die Vielzahl, meist kleiner, sogenannter Berufsverbände des Gesunheitswesens waren mit diesen Aufgaben überfordert. Es wurde eine OdASanté als Dach-OdA-Gesundheit gebildet. Unter anderen gehört dazu die OdA MM, eine Art Sektion, welche die Interessen der Medizinischen Masseure vertritt.
Ebenfalls auf Bundesebene wird die Finanzierung von Dienstleistungen im Gesundheitswesen durch das Krankenversicherungsgesetz (KVG) reglementiert.
Kantonsebene
Kantonal und daher von Kanton zu Kanton verschieden sind dagegen die Gesundheitsgesetze, welche unter anderem die Berufsausübung der Gesundheitsberufe reglementieren.
In einigen Kantonen der Schweiz ist der Beruf des Medizinischen Masseurs als Beruf im Gesundheitswesen im Gesundheitsgesetz ausdrücklich erwähnt (z.B. Graubünden Art. 45, Baselland § 33). Wenn die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, wird damit im Allgemeinen die Bewilligung zur selbständigen Praxistätigkeit erteilt.
Im Kanton Zürich brauchen Medizinische Masseure mit Fähigkeitsausweis seit dem Erlass der Gesundheitsdirektion vom 18.05.2001 keine weiteren Formalitäten mehr zur selbständigen Praxistätigkeit.
Gemeindeebene
Die Ebene der Gemeinden spielt für unsere Belange eine untergeordnete Rolle, obwohl sie das Spitalwesen konkret ausführt und beispielsweise für eine konkrete Anstellung durchaus wichtig sein kann.